§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen Projektschmiede Wittenberg e. V.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Lutherstadt Wittenberg Sternstraße 22.
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Absatz 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung von gemeinnützigen Stiftungen oder gemeinnützigen Vereinen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die zugewendeten Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Gefördert werden soll:
Förderung der Kinder- und Jugendhilfe
Förderung des Sportes
Förderung des Gesundheitswesens
Förderung von Kunst und Kultur
Förderung des Naturschutzes
Förderung des Sportes
Förderung des Gesundheitswesens
Förderung von Kunst und Kultur
Förderung des Naturschutzes
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Spenden, Zuschüssen, Beiträgen und sonstigen Zuwendungen, sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für die geförderten Zwecke dienen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
In der Mitgliederversammlung darf das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu vertreten.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren
In der Mitgliederversammlung darf das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu vertreten.
§ 6 Beiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
7. Vollmachten sind zugelassen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Personen.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfung hat durch jeweils 2 Mitglieder aus dem Vorstand zu erfolgen.
Einmal jährlich ist der Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland e.V. Kreisverband Wittenberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 7.4.2011 beschlossen.